Schu­lungs­an­spruch des Betriebs­rats: Recht­li­che Grund­la­gen, Kos­ten­über­nah­me und stra­te­gi­sche Wei­ter­bil­dung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Eine effek­ti­ve Ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen erfor­dert einen gut infor­mier­ten und geschul­ten Betriebs­rat. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) trägt die­sem Umstand Rech­nung, indem es Betriebs­rä­ten einen gesetz­lich ver­an­ker­ten Anspruch auf Schu­lun­gen ein­räumt. Die­ser Anspruch ist fun­da­men­tal für die Aus­übung des Ehren­am­tes und legt dem Arbeit­ge­ber weit­rei­chen­de Pflich­ten auf, die über die rei­ne Frei­stel­lung hin­aus­ge­hen.

§ 37 Abs. 6 BetrVG: Die recht­li­che Grund­la­ge des Schu­lungs­an­spruchs

Der zen­tra­le Pfei­ler für den Schu­lungs­an­spruch von Betriebs­rats­mit­glie­dern ist § 37 Abs. 6 BetrVG. Die­ser Para­graph stellt sicher, dass Betriebs­rä­te an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen teil­neh­men dür­fen, deren Kennt­nis­se für ihre Arbeit erfor­der­lich sind. Im Gegen­satz dazu regelt § 37 Abs. 7 BetrVG einen Anspruch auf Fort­bil­dun­gen, die über die unmit­tel­bar erfor­der­li­chen Kennt­nis­se hin­aus­ge­hen und in der Regel eine zeit­li­che Begren­zung von drei Wochen pro Amts­zeit (vier Wochen für erst­mals gewähl­te Mit­glie­der) haben. Schu­lun­gen nach § 37 Abs. 6 BetrVG unter­lie­gen hin­ge­gen kei­ner zeit­li­chen Höchst­gren­ze, solan­ge die Erfor­der­lich­keit gege­ben ist. Der Arbeit­ge­ber ist dabei nicht nur zur Frei­stel­lung bei Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts ver­pflich­tet, son­dern auch zur Über­nah­me sämt­li­cher anfal­len­der Kos­ten.

Das Kri­te­ri­um der “Erfor­der­lich­keit”

Die “Erfor­der­lich­keit” ist der zen­tra­le und oft umstrit­te­ne Begriff im Kon­text des Schu­lungs­an­spruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Eine Schu­lung gilt als erfor­der­lich, wenn die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se unter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Ver­hält­nis­se im Betrieb und im Betriebs­rat not­wen­dig sind, damit der Betriebs­rat sei­ne gegen­wär­ti­gen oder in naher Zukunft anste­hen­den Auf­ga­ben sach- und fach­ge­recht erfül­len kann.

Dies beinhal­tet ver­schie­de­ne Ebe­nen des Wis­sens­er­werbs:

Grund­la­gen­schu­lun­gen für alle Mit­glie­der

Jedes Betriebs­rats­mit­glied hat einen Anspruch auf Grund­kennt­nis­se im Betriebs­ver­fas­sungs­recht und im all­ge­mei­nen Arbeits­recht, da die­se für die ver­ant­wor­tungs­vol­le Aus­übung des Amtes uner­läss­lich sind. Bei die­sen Basis­schu­lun­gen muss die Erfor­der­lich­keit vom Betriebs­rat gegen­über dem Arbeit­ge­ber nicht näher begrün­det wer­den. Sie die­nen dazu, vor­han­de­nes Wis­sen zu sys­te­ma­ti­sie­ren und den Zugang zu kom­ple­xen Rechts­for­mu­lie­run­gen zu erleich­tern.

Spe­zi­al­kennt­nis­se für beson­de­re Auf­ga­ben

Neben den Grund­la­gen kön­nen auch Spe­zi­al­se­mi­na­re erfor­der­lich sein. Dies ist der Fall, wenn sich aus der spe­zi­el­len Auf­ga­be oder Auf­ga­ben­ver­tei­lung im Betriebs­rat ein kon­kre­ter Anlass ergibt, bei­spiels­wei­se für Mit­glie­der des Wirt­schafts­aus­schus­ses, bei bevor­ste­hen­den Umstruk­tu­rie­run­gen oder der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien. Auch Ersatz­mit­glie­der kön­nen einen Anspruch auf Schu­lun­gen haben, wenn sie vor­aus­sicht­lich häu­fi­ger oder über einen län­ge­ren Zeit­raum im Gre­mi­um ein­ge­setzt wer­den.

Pflicht zur Fort­bil­dung

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass Betriebs­rä­te nicht nur das Recht, son­dern auch die Pflicht zur Teil­nah­me an erfor­der­li­chen Schu­lun­gen haben. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat fest­ge­stellt, dass sich jedes Betriebs­rats­mit­glied umfas­send auf sein Man­dat vor­zu­be­rei­ten hat und sich die dafür uner­läss­li­chen Kennt­nis­se aneig­nen muss.

“80/20-Regel” bei gemisch­ten Inhal­ten

Ein aktu­el­les Urteil des Thü­rin­ger Lan­des­ar­beits­ge­richts hat klar­ge­stellt, dass eine Schu­lung auch dann als erfor­der­lich gilt, wenn bis zu 20% der Semi­nar­in­hal­te nicht direkt betriebs­be­zo­gen sind, solan­ge min­des­tens 80% rele­vant für die kon­kre­te Situa­ti­on und die anste­hen­den Auf­ga­ben im Betrieb sind. Dies gibt dem Betriebs­rat einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum bei der Aus­wahl von Semi­na­ren mit “Misch­in­hal­ten”.

Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber

Die Kos­ten für erfor­der­li­che Schu­lun­gen trägt der Arbeit­ge­ber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in Ver­bin­dung mit § 37 Abs. 6 BetrVG. Dies umfasst nicht nur die eigent­li­chen Semi­nar­ge­büh­ren, son­dern auch alle not­wen­di­gen Reise‑, Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten des Betriebs­rats­mit­glieds.

  • Frei­stel­lung und Ent­gelt­fort­zah­lung: Wäh­rend der Teil­nah­me an erfor­der­li­chen Schu­lun­gen sind Betriebs­rats­mit­glie­der von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit frei­zu­stel­len, wobei das Arbeits­ent­gelt fort­zu­zah­len ist.
  • Aus­gleich für Teil­zeit­kräf­te: Fal­len bei teil­zeit­be­schäf­tig­ten Betriebs­rats­mit­glie­dern durch den Semi­nar­be­such Mehr­ar­beits­stun­den an, so muss der Arbeit­ge­ber hier­für gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG in Ver­bin­dung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG Arbeits­be­frei­ung oder Mehr­ar­beits­ver­gü­tung gewäh­ren. Der Aus­gleichs­an­spruch ist pro Schu­lungs­tag auf die Arbeits­zeit eines ver­gleich­ba­ren voll­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mers begrenzt.
  • Ermes­sens­spiel­raum bei der Aus­wahl: Der Betriebs­rat hat bei der Aus­wahl des Schu­lungs­an­bie­ters und der kon­kre­ten Schu­lung einen Beur­tei­lungs­spiel­raum. Er ist nicht gezwun­gen, den güns­tigs­ten Anbie­ter zu wäh­len, solan­ge Inhalt und Preis in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis ste­hen.

Ver­fah­ren und Beschluss­fas­sung im Betriebs­rat

Damit die Teil­nah­me an einer Schu­lung rei­bungs­los ver­läuft und der Kos­ten­an­spruch gesi­chert ist, muss der Betriebs­rat einen förm­li­chen Beschluss fas­sen. Die­ser Beschluss soll­te fest­le­gen, wel­che Mit­glie­der an wel­cher Schu­lung teil­neh­men sol­len. Anschlie­ßend ist der Arbeit­ge­ber recht­zei­tig über die Teil­nah­me und die zeit­li­che Lage der Schu­lung zu infor­mie­ren. Eine Zustim­mung des Arbeit­ge­bers ist für die Ent­sen­dung zu einer erfor­der­li­chen Schu­lung grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich, ledig­lich die Infor­ma­ti­on. Aller­dings hat der Betriebs­rat bei der Fest­le­gung des Zeit­punkts die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten zu berück­sich­ti­gen.

Gericht­li­che Klä­rung und Urtei­le

Nicht sel­ten kommt es zu Unstim­mig­kei­ten zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber bezüg­lich der Erfor­der­lich­keit einer Schu­lung oder der Kos­ten­über­nah­me. In sol­chen Fäl­len kann der Betriebs­rat den Schu­lungs­an­spruch gege­be­nen­falls arbeits­ge­richt­lich durch­set­zen. Aktu­el­le Urtei­le zei­gen, dass der Betriebs­rat die Not­wen­dig­keit der Schu­lung klar und kon­kret begrün­den muss, um einen Anspruch auf Kos­ten­über­nah­me zu recht­fer­ti­gen. All­ge­mei­ne oder vage Begrün­dun­gen rei­chen nicht aus.

Inter­es­san­ter­wei­se hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass Arbeit­ge­ber die Kos­ten­über­nah­me für eine Prä­senz­schu­lung nicht mit dem Ver­weis auf eine kos­ten­güns­ti­ge­re Online- oder Inhouse-Schu­lung ableh­nen dür­fen, wenn der Betriebs­rat das Prä­senz­for­mat beschlos­sen hat. Der Betriebs­rat hat hier einen Ermes­sens­spiel­raum bei der Wahl des Schu­lungs­for­mats.

Inhouse-Schu­lun­gen: Wann sind sie sinn­voll?

Inhouse-Schu­lun­gen, die direkt im Betrieb oder an einem vom Betriebs­rat gewähl­ten Ort statt­fin­den, kön­nen eine äußerst effek­ti­ve Opti­on sein. Sie bie­ten den Vor­teil, dass die Inhal­te maß­ge­schnei­dert auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se und Pro­blem­stel­lun­gen des Gre­mi­ums zuge­schnit­ten wer­den kön­nen. Zudem för­dern sie die Team­bil­dung und ermög­li­chen es, kon­kre­te Fall­bei­spie­le aus dem Arbeits­um­feld zu behan­deln. Aus Kos­ten­sicht kön­nen sie vor­teil­haft sein, wenn meh­re­re Betriebs­rats­mit­glie­der gleich­zei­tig geschult wer­den sol­len. Der Arbeit­ge­ber darf jedoch nicht pau­schal auf eine Inhouse-Schu­lung ver­wei­sen, wenn der Betriebs­rat eine exter­ne Schu­lung gewählt hat.

Stra­te­gi­sche Wei­ter­bil­dung für eine zukunfts­ori­en­tier­te Betriebs­rats­ar­beit

Über die rei­nen Grund­la­gen und anlass­be­zo­ge­nen Spe­zi­al­the­men hin­aus gewinnt die stra­te­gi­sche Wei­ter­bil­dung zuneh­mend an Bedeu­tung. Ein pro­ak­ti­ver Betriebs­rat muss nicht nur auf Ver­än­de­run­gen reagie­ren, son­dern die­se auch aktiv mit­ge­stal­ten kön­nen. Stra­te­gi­sche Semi­na­re ver­mit­teln Fähig­kei­ten in den Berei­chen Per­so­nal­pla­nung, Per­so­nal­ent­wick­lung, Beschäf­ti­gungs­si­che­rung, Umgang mit New Work-Kon­zep­ten, Digi­ta­li­sie­rung und Künst­li­cher Intel­li­genz. Sie hel­fen dem Betriebs­rat, eine Visi­on und kla­re Zie­le für sei­ne Arbeit zu ent­wi­ckeln, eine struk­tu­rier­te Pla­nung zu ver­fol­gen und sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te noch effek­ti­ver wahr­zu­neh­men.

Bedarfs­ana­ly­se als Basis

Um den Schu­lungs­be­darf opti­mal zu decken und die Erfor­der­lich­keit gegen­über dem Arbeit­ge­ber zu unter­mau­ern, ist eine Bedarfs­ana­ly­se inner­halb des Betriebs­rats­gre­mi­ums uner­läss­lich. Hier­bei wer­den die vor­han­de­nen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten der Mit­glie­der erfasst und mit den anste­hen­den Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen im Betrieb abge­gli­chen. Eine sol­che Ana­ly­se hilft, indi­vi­du­el­le und gre­mi­ums­wei­te Schu­lungs­lü­cken zu iden­ti­fi­zie­ren und die pas­sen­den Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men aus­zu­wäh­len. Sie kann auch dazu die­nen, die Not­wen­dig­keit einer Schu­lung gegen­über dem Arbeit­ge­ber trans­pa­rent dar­zu­le­gen.

Fazit

Der Schu­lungs­an­spruch des Betriebs­rats nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist ein unver­zicht­ba­res Instru­ment für eine hand­lungs­fä­hi­ge und kom­pe­ten­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Er sichert die Frei­stel­lung und Kos­ten­über­nah­me für alle erfor­der­li­chen Schu­lun­gen, von grund­le­gen­den Kennt­nis­sen bis hin zu spe­zia­li­sier­ten und stra­te­gi­schen Wei­ter­bil­dun­gen. Wäh­rend der Betriebs­rat einen Ermes­sens­spiel­raum bei der Aus­wahl der Schu­lun­gen und des For­mats hat, ist die kla­re Dar­le­gung der Erfor­der­lich­keit gegen­über dem Arbeit­ge­ber ent­schei­dend, um Kon­flik­te zu ver­mei­den und den Anspruch durch­zu­set­zen. Ein gut geschul­ter Betriebs­rat ist nicht nur ein Gewinn für die Arbeit­neh­mer, son­dern trägt durch sei­ne fun­dier­te Arbeit auch zu einer kon­struk­ti­ven Zusam­men­ar­beit im Betrieb bei.