§ 37 Abs. 6 BetrVG

§ 37 Abs. 6 BetrVG regelt die Frei­stel­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern für Schu­lun­gen und Semi­na­re, die für ihre Arbeit erfor­der­lich sind. Die­se Rege­lung stellt sicher, dass Betriebs­rats­mit­glie­der die not­wen­di­gen Kennt­nis­se erwer­ben kön­nen, um ihre Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men. Die Kos­ten für sol­che Schu­lun­gen trägt in der Regel der Arbeit­ge­ber.