Anfechtungsfrist

Die Anfech­tungs­frist bezeich­net den gesetz­lich fest­ge­leg­ten Zeit­raum, inner­halb des­sen eine Betriebs­rats­wahl beim Arbeits­ge­richt ange­foch­ten wer­den kann. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG beträgt die­se Frist zwei Wochen ab Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Wird die Frist ver­säumt, kann die Wahl nicht mehr ange­foch­ten wer­den, selbst wenn Wahl­ver­stö­ße vor­lie­gen. Die Ein­hal­tung die­ser Frist ist daher für die Gel­tend­ma­chung von Anfech­tungs­grün­den von ent­schei­den­der Bedeu­tung.