Die Anfechtungsfrist bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden kann. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG beträgt diese Frist zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird die Frist versäumt, kann die Wahl nicht mehr angefochten werden, selbst wenn Wahlverstöße vorliegen. Die Einhaltung dieser Frist ist daher für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen von entscheidender Bedeutung.