Kostenübernahme bezeichnet im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Kontext die Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte Ausgaben – etwa für Schulungen, Seminare oder Sachmittel – für den Betriebsrat oder dessen Mitglieder zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Kosten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Die genaue Regelung findet sich im Betriebsverfassungsgesetz. Unnötige oder unverhältnismäßige Kosten werden in der Regel nicht übernommen.

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Der Artikel erklärt den gesetzlich verankerten Schulungsanspruch des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Erforderlichkeit von Schulungen, die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, das Verfahren im Betriebsrat sowie die Bedeutung strategischer Weiterbildung für eine zukunftsorientierte Betriebsratsarbeit.