Kostenübernahme

Kos­ten­über­nah­me bezeich­net im arbeits­recht­li­chen und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Kon­text die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, bestimm­te Aus­ga­ben – etwa für Schu­lun­gen, Semi­na­re oder Sach­mit­tel – für den Betriebs­rat oder des­sen Mit­glie­der zu über­neh­men. Vor­aus­set­zung ist, dass die Kos­ten zur ord­nungs­ge­mä­ßen Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats erfor­der­lich sind. Die genaue Rege­lung fin­det sich im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz. Unnö­ti­ge oder unver­hält­nis­mä­ßi­ge Kos­ten wer­den in der Regel nicht über­nom­men.