Wahlberechtigung

Wahl­be­rech­ti­gung bezeich­net das Recht von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, an der Wahl des Betriebs­rats teil­zu­neh­men. Wahl­be­rech­tigt sind grund­sätz­lich alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben. Dies umfasst sowohl Voll­zeit- als auch Teil­zeit­be­schäf­tig­te sowie befris­tet Beschäf­tig­te und Leih­ar­beit­neh­mer, sofern sie län­ger als drei Mona­te im Betrieb ein­ge­setzt wer­den.