Wahlberechtigung bezeichnet das Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, an der Wahl des Betriebsrats teilzunehmen. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies umfasst sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte sowie befristet Beschäftigte und Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.